(2)Absatz 2,Für die Zwecke der Meldung gemäß Abs. 1 haben die betroffenen Einrichtungen dem CSIRT Folgendes zu übermitteln:Für die Zwecke der Meldung gemäß Absatz eins, haben die betroffenen Einrichtungen dem CSIRT Folgendes zu übermitteln:
unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme des erheblichen Cybersicherheitsvorfalls, eine Frühwarnung, in der gegebenenfalls angegeben wird, ob der Verdacht besteht, dass der erhebliche Cybersicherheitsvorfall auf rechtswidrige und schuldhafte Handlungen zurückzuführen ist oder grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnte;
unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 72 Stunden nach Kenntnisnahme des erheblichen Cybersicherheitsvorfalls, eine Meldung über den Cybersicherheitsvorfall, in der gegebenenfalls die unter Z 1 genannten Informationen aktualisiert werden und eine erste Bewertung des erheblichen Cybersicherheitsvorfalls, einschließlich seines Schweregrads und seiner Auswirkungen, sowie gegebenenfalls die Kompromittierungsindikatoren angegeben werden;unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 72 Stunden nach Kenntnisnahme des erheblichen Cybersicherheitsvorfalls, eine Meldung über den Cybersicherheitsvorfall, in der gegebenenfalls die unter Ziffer eins, genannten Informationen aktualisiert werden und eine erste Bewertung des erheblichen Cybersicherheitsvorfalls, einschließlich seines Schweregrads und seiner Auswirkungen, sowie gegebenenfalls die Kompromittierungsindikatoren angegeben werden;
auf Ersuchen eines CSIRTs oder gegebenenfalls der Cybersicherheitsbehörde einen Zwischenbericht über relevante Statusaktualisierungen;
spätestens einen Monat nach Übermittlung der Meldung des Cybersicherheitsvorfalls gemäß Z 2 einen Abschlussbericht, der Folgendes enthält:spätestens einen Monat nach Übermittlung der Meldung des Cybersicherheitsvorfalls gemäß Ziffer 2, einen Abschlussbericht, der Folgendes enthält:
eine ausführliche Beschreibung des Cybersicherheitsvorfalls, einschließlich seines Schweregrads und seiner Auswirkungen;
Angaben zur Art der Bedrohung und zu den zugrundeliegenden Ursachen, die wahrscheinlich den Cybersicherheitsvorfall ausgelöst haben;
Angaben zu den getroffenen und laufenden Abhilfemaßnahmen;
gegebenenfalls die grenzüberschreitenden Auswirkungen des Cybersicherheitsvorfalls;
soweit der Cybersicherheitsvorfall zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Vorlage des Abschlussberichts gemäß Z 4 noch andauert, haben die betreffenden Einrichtungen bis zu diesem Zeitpunkt einen Fortschrittsbericht zu übermitteln, wobei der Abschlussbericht bis spätestens einen Monat nach Beendigung der Vorfallsbehandlung übermittelt werden muss.soweit der Cybersicherheitsvorfall zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Vorlage des Abschlussberichts gemäß Ziffer 4, noch andauert, haben die betreffenden Einrichtungen bis zu diesem Zeitpunkt einen Fortschrittsbericht zu übermitteln, wobei der Abschlussbericht bis spätestens einen Monat nach Beendigung der Vorfallsbehandlung übermittelt werden muss.
Abweichend von Z 2 unterrichtet ein Vertrauensdiensteanbieter das CSIRT in Bezug auf erhebliche Cybersicherheitsvorfälle, die sich auf die Erbringung seiner Vertrauensdienste auswirken, unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme des erheblichen Cybersicherheitsvorfalls. Zusätzlich haben die betroffenen Einrichtungen alle Informationen zu übermitteln, die es dem CSIRT und der Cybersicherheitsbehörde ermöglichen zu ermitteln, ob der Cybersicherheitsvorfall grenzübergreifende Auswirkungen hat.Abweichend von Ziffer 2, unterrichtet ein Vertrauensdiensteanbieter das CSIRT in Bezug auf erhebliche Cybersicherheitsvorfälle, die sich auf die Erbringung seiner Vertrauensdienste auswirken, unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme des erheblichen Cybersicherheitsvorfalls. Zusätzlich haben die betroffenen Einrichtungen alle Informationen zu übermitteln, die es dem CSIRT und der Cybersicherheitsbehörde ermöglichen zu ermitteln, ob der Cybersicherheitsvorfall grenzübergreifende Auswirkungen hat.