Absatz eins,Als wesentliche Einrichtungen gelten
- Ziffer einsunabhängig von der Unternehmensgröße
- Litera aqualifizierte Vertrauensdiensteanbieter,
- Litera bNamenregister der Domäne oberster Stufe (TLD Namenregister),
- Litera cDNS-Diensteanbieter,
- Litera dEinrichtungen im Sektor der öffentlichen Verwaltung auf Bundesebene gemäß Absatz 4,,
- Litera eEinrichtungen, die von der Cybersicherheitsbehörde als wesentliche Einrichtung eingestuft wurden (Paragraph 26, Absatz eins und 2) sowie
- Litera fEinrichtungen, die als kritische Einrichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 ermittelt wurden;
- Ziffer 2Einrichtungen, die ein mittleres Unternehmen gemäß Paragraph 25, Absatz 3, betreiben und Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste sind;
- Ziffer 3Einrichtungen der in Anlage 1 dieses Gesetzes genannten Art, die ein großes Unternehmen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, betreiben.