Absatz eins,Die Cybersicherheitsbehörde hat die Funktion als nationales Koordinierungszentrum für Cybersicherheit auszuüben. In dieser Funktion hat sie insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Ziffer einsden Betrieb eines nationalen Koordinierungszentrums gemäß der Verordnung (EU) 2021/887 zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit und des Netzwerks nationaler Koordinierungszentren, Amtsblatt Nummer L 202 vom 08.06.2021 Seite 1;
- Ziffer 2die Koordination der öffentlich-privaten Zusammenarbeit im Bereich der Cybersicherheit;
- Ziffer 3die Koordination der Erstellung eines halbjährlichen Berichts zur Cybersicherheit und Vorlage an den Bundesminister für Inneres;
- Ziffer 4die Dokumentation und Bereitstellung von Informationen zum Thema Cybersicherheit für die Öffentlichkeit;
- Ziffer 5die Organisation und Durchführung von Kampagnen zur Bewusstseinsbildung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit, insbesondere für Cyberbedrohungen sowie zur Stärkung und Erweiterung von Fähigkeiten und Kenntnissen im Bereich der Cybersicherheit;
- Ziffer 6die Bereitstellung von generellen Empfehlungen und Leitlinien zur Prävention von Cybersicherheitsvorfällen und Reduktion von Risiken;
- Ziffer 7die regelmäßige Veranstaltung von und Mitwirkung an Cybersicherheitsübungen;
- Ziffer 8die Durchführung und Unterstützung von Risikobewertungen, insbesondere in den in Paragraph 2, genannten Sektoren und bei EU-weit koordinierten Risikobewertungen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den maßgeblichen Interessenträgern;
- Ziffer 9die Durchführung von Analysen über Informations- und Kommunikationstechnik und themenspezifische Bewertung der von technischen Innovationen zu erwartenden gesellschaftlichen, rechtlichen, wirtschaftlichen und regulatorischen Auswirkungen auf die Cybersicherheit;
- Ziffer 10die Durchführung von langfristigen strategischen Analysen von Cyberbedrohungen und Cybersicherheitsvorfällen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit maßgeblichen Interessenträgern;
- Ziffer 11die Beratung der zuständigen Bundesminister und öffentlichen Einrichtungen zum Forschungs- und Förderbedarf und zu den Forschungs- und Förderprioritäten im Bereich Cybersicherheit;
- Ziffer 12die Verfolgung von Entwicklungen und gegebenenfalls Mitarbeit an der Er- oder Überarbeitung von Normen mit Bezug auf Cybersicherheit;
- Ziffer 13die Mitwirkung und Teilnahme an nationalen, europäischen und internationalen Forschungs- und Förderprojekten und -programmen auf dem Gebiet der Cybersicherheit.