Absatz eins,Der zuständige Sozialversicherungsträger hat den in Paragraph 18 b, Absatz 2, Ziffer 3, genannten Sozialfonds monatlich für die Abwicklung der Leistungen folgende Daten auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen:
- Ziffer einsDaten gemäß Paragraph 18 b, Absatz 2, sowie die Adressen der Arbeitnehmer, für die Beiträge nach Paragraph 18 b, Absatz eins, geleistet werden;
- Ziffer 2Name und Anschrift der Arbeitgeber, sowie eine Information, ob bei diesem Arbeitgeber ein Beitragsrückstand besteht;
- Ziffer 3im Falle einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, für welches Beiträge nach Paragraph 18 b, Absatz eins, zu leisten waren, Name und Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers, Name und Anschrift des Arbeitgebers, zu dem das Arbeitsverhältnis bestand, Beendigungsdatum und Art der Beendigung.