Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18 b

Inkrafttretensdatum

01.07.2026

Außerkrafttretensdatum

31.07.2026

Abkürzung

AVRAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Einhebung kollektivvertraglich vereinbarter Beiträge

Paragraph 18 b,

  1. Absatz eins,Für die Einhebung von Beiträgen, die
    1. Ziffer eins
      Arbeitgeber aufgrund der Bestimmungen im Kollektivvertrag für Wachorgane im Bewachungsgewerbe sowie im Kollektivvertrag für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten an einen Sozialfonds zu entrichten haben und
    2. Ziffer 2
      ab 1. Juli 2026 fällig sind,
    gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über den Abzug des Versicherungsbeitrages vom Entgelt. Die Beiträge sind zusammen mit den Beiträgen zur Sozialversicherung vom zuständigen Sozialversicherungsträger einzuheben und an den Sozialfonds weiterzuleiten. Die Beitragsgrundlage ist die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, geltende allgemeine Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß Paragraph 45, ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage.
  2. Absatz 2,Für den Abzug der Beiträge nach Absatz eins und die Übermittlung der zu leistenden Beiträge hat der Arbeitgeber gemeinsam mit der Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 34, ASVG dem zuständigen Sozialversicherungsträger zusätzlich folgende Daten bekannt zu geben:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Arbeitgebers,
    2. Ziffer 2
      Name und Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers, für den die Beiträge nach Absatz eins, geleistet werden,
    3. Ziffer 3
      Bezeichnung des Sozialfonds, an den die Beiträge nach Absatz eins, abzuführen sind (Sozialfonds Bewachungsgerbe nach Paragraph 30, des Kollektivvertrags für Wachorgane im Bewachungsgewerbe oder Sozialfonds gemäß Paragraph 19, des Kollektivvertrags für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten),
    4. Ziffer 4
      Höhe der für den Arbeitnehmer geleisteten Beiträge,
    5. Ziffer 5
      Angabe der Beitragsgrundlage und
    6. Ziffer 6
      Angabe des Beitragszeitraumes.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Sozialversicherungsträger sind berechtigt, als Abgeltung für ihre Aufwendungen eine Vergütung von den eingehobenen (überwiesenen) Beiträgen in Höhe von 0,5 vH einzubehalten.
  4. Absatz 4,Sämtliche Änderungen im Fortbestand der in Absatz 2, Ziffer 3, genannten Sozialfonds, der Bemessungsgrundlage oder des Beitragssatzes sind dem zuständigen Sozialversicherungsträger binnen 14 Tagen ab Hinterlegung des diese Änderungen begründenden Kollektivvertrages (Paragraph 14, ArbVG) bekanntzugeben.
  5. Absatz 5,Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 18 b, und 18c sind die in Absatz 2, Ziffer 3, genannten Sozialfonds berechtigt, Arbeitgeber, welche ihrer Verpflichtung zur Entrichtung der nach Absatz eins, zu leistenden Beiträge nicht vollständig und fristgerecht nachkommen, auf Zahlung an den Sozialfonds beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht zu klagen. Klagen nach dem ersten Satz gelten als Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,. Der zuständige Sozialversicherungsträger ist über die Einbringung einer Klage nach dem ersten Satz entsprechend zu informieren.

Schlagworte

Denkmalreinigung, Fassadenreinigung, Arbeitsgericht

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR40273793