Kurztitel

COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2024, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

24.12.2025

Abkürzung

COFAG-NoAG

Index

31/04 Bundesbeteiligungen

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 25, Absatz 2

Text

Verzinsung der Rückerstattung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Der Rückerstattungsbetrag ist ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides mit einem Zinssatz von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Abweichend davon ist der Rückerstattungsbetrag ab dem Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Entrichtung mit einem Zinssatz von einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen, soweit es sich um einen Betrag gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, handelt. Stundungs- und Aussetzungszinsen (Paragraph 212,, Paragraph 212 a, BAO) gehen dieser Verzinsung insoweit vor. Im Falle der Entrichtung von Beträgen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz vor Bekanntgabe des Festsetzungs- oder Feststellungsbescheides erstreckt sich der Verzinsungszeitraum vom Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Entrichtung dieser Beträge.
  2. Absatz 2,Im Fall mehrerer Auszahlungsteilbeträge ist jeder Teilbetrag ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungsanweisung der BHAG zu verzinsen. Wurde nach der Zahlung des ersten Auszahlungsteilbetrages von der COFAG ein negativer Auszahlungsteilbetrag (Paragraph 2, Absatz 6,) oder ein Betrag aus einer Rückforderung bzw. eine Saldierung auf null nach Verrechnung (Paragraph 2, Absatz 7,) bekannt gegeben, beginnt die Verzinsung mit dem Zeitpunkt dieser Bekanntgabe.
  3. Absatz 3,Die Zinsen sind Nebenansprüche im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, BAO und mit Bescheid festzusetzen. Zinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
  4. Absatz 4,Das Recht, Zinsen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Rückerstattung (Paragraph 15, Absatz 4,).

Schlagworte

Stundungszinsen

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20012651

Dokumentnummer

NOR40273777