Absatz eins,Die Zulassung ist von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn
- Litera asich das Fahrzeug nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet oder mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidlich ist, verursacht werden und nicht glaubhaft gemacht wird, dass es erst nach Behebung dieses Zustandes weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird,
Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2016,)
- Litera cdie Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer der Behörde, in deren Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, unter Angabe des Kennzeichens angezeigt hat, dass kein haftender Versicherer festgestellt werden kann (Paragraph 47, Absatz 4 b, letzter Satz), oder
- Litera ddas Fahrzeug-Genehmigungsdokument seine Gültigkeit verloren hat; dies gilt jedoch nicht bei der Genehmigung von Änderungen an einem Fahrzeug gemäß Paragraph 33, Absatz 2,, oder
- Litera edie Bundesfinanzverwaltung dies für ein Fahrzeug beantragt, für das eine Anrechnung der Normverbrauchsabgabe gemäß Paragraph 12 b, Normverbrauchsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung erfolgt ist.