Kurztitel

Gebührengesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.2028

Abkürzung

GebG

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Text

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Rechtsgeschäfte, für die eine Hundertsatzgebühr mit Bescheid festzusetzen ist, sind, soweit das Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats beim Finanzamt Österreich elektronisch anzuzeigen. Bei nicht in der Amtssprache abgefassten Urkunden ist eine Übersetzung durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher beizufügen. Handelt es sich bei der Urkunde um ein Annahmeschreiben, so ist ein bezügliches Anbotschreiben anzuschließen. Die erfolgte Anzeige ist durch das Finanzamt Österreich zu bestätigen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt durch Verordnung die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des elektronischen Verfahrens näher festzulegen.
  2. Absatz 2,Zur Gebührenanzeige sind die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen verpflichtet sowie der Urkundenverfasser und jeder, der eine Urkunde als Bevollmächtigter oder ein Gedenkprotokoll als Zeuge unterzeichnet oder eine im Ausland errichtete Urkunde (deren beglaubigte Abschrift) im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld in Händen hat. Sind zur Gebührenanzeige mehrere Personen verpflichtet und hat eine dieser Personen die Verpflichtung zur Selbstberechnung (Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz 5,) oder die Bewilligung zur Selbstberechnung (Paragraph 3, Absatz 4,) oder wird von der Befugnis zur Selbstberechnung (Paragraph 3, Absatz 4 a,) Gebrauch gemacht, so entfällt für die übrigen die Anzeigepflicht.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1976,

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR40273687