Absatz eins,Rechtsgeschäfte, für die eine Hundertsatzgebühr mit Bescheid festzusetzen ist, sind, soweit das Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats beim Finanzamt Österreich elektronisch anzuzeigen. Bei nicht in der Amtssprache abgefassten Urkunden ist eine Übersetzung durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher beizufügen. Handelt es sich bei der Urkunde um ein Annahmeschreiben, so ist ein bezügliches Anbotschreiben anzuschließen. Die erfolgte Anzeige ist durch das Finanzamt Österreich zu bestätigen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt durch Verordnung die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des elektronischen Verfahrens näher festzulegen.