Kurztitel

Bauproduktenotifizierungsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2026

Abkürzung

BPNG 2013

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Notifizierungsverfahren

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Notifizierung einer Stelle gemäß Artikel 47, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, ist beim Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport einzubringen.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Notifizierung ist das Vorliegen eines Akkreditierungsbescheides, welcher bescheinigt, dass die Stelle die Anforderungen gemäß Artikel 43, der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, erfüllt.
  3. Absatz 3,Dem Antrag auf Notifizierung ist der Akkreditierungsbescheid beizufügen.
  4. Absatz 4,Verfügt der Antragsteller über keinen Akkreditierungsbescheid, so hat die notifizierende Behörde den Antrag zurückzuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass der beantragte Notifizierungsumfang nicht vom Akkreditierungsbescheid umfasst ist.
  5. Absatz 5,Die Notifizierung, deren Ablehnung, Widerruf, Aussetzung, Einschränkung sowie deren Erweiterung erfolgen jeweils mit Bescheid.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20008505

Dokumentnummer

NOR40273682