Absatz eins,Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 werden gemäß Paragraph 73, Absatz 6, GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Einspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird. Paragraph 10, Absatz 6, gilt sinngemäß. Für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, ist das zu entrichtende Netznutzungsentgelt im Verteilernetz als Arbeitspreis in Cent/kWh zu entrichten.