Kurztitel

Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit Beginn des Gastages 1.1.2026, 6 Uhr, in Kraft vergleiche Paragraph 21, Absatz 30, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 16, GStat-VO 2017).

Text

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das bzw. für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze werden gemäß Paragraph 73, Absatz 4, GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ein- bzw. Ausspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist vom Netzbenutzer auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird. Paragraph 10, Absatz 6, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Einspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für Standardkapazität, wie folgt bestimmt:
    1. Ziffer eins
      Freilassing: 2,77;
    2. Ziffer 2
      Laa: 2,77;
    3. Ziffer 3
      Hochfilzen: 2,77.
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2015,)
  3. Absatz 3,Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Ausspeiseleistung für Standardkapazität, wie folgt bestimmt:
    1. Ziffer eins
      Laa: 3,74;
    2. Ziffer 2
      Simbach: 9,65;
    3. Ziffer 3
      Laufen: 14,98;
    4. Ziffer 4
      Freilassing: 7,56;
    5. Ziffer 5
      Hochfilzen: 7,56;
    6. Ziffer 6
      Gries am Brenner: 14,98;
    7. Ziffer 7
      Ruggell: 10,83;
    8. Ziffer 8
      Höchst: 10,83.
  4. Absatz 4,Das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten entspricht grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung für Standardkapazität. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Netzbenutzer eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Verteilernetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1.
  5. Absatz 5,Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze bzw. für die Ausspeisung aus dem Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr errechnet sich auf Basis der Entgelte (E) gemäß Absatz 2 und 3 anhand der folgenden Formeln:
    1. Ziffer eins
      für Quartalsprodukte: (E/365)*Tageszahl des jeweiligen Quartals*1,1;
    2. Ziffer 2
      für Monatsprodukte: (E/365)* Tageszahl des jeweiligen Monats*1,2;
    3. Ziffer 3
      für Tagesprodukte: (E/365)*1,5.
    Im Falle von impliziten Allokationen gemäß Artikel 2, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 2017/459 können niedrigere Faktoren angewendet werden.
  6. Absatz 6,Das Netznutzungsentgelt für Ein- und Ausspeisung im Rahmen der impliziten Allokation im Verteilernetz an der Marktgebietsgrenze wird für alle Produkte mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat mit dem Faktor 1,0 festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025

Gesetzesnummer

20007992

Dokumentnummer

NOR40273665