Absatz eins,Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre. Die zur Entrichtung der Steuer Verpflichteten können den Erstattungsbetrag selbst berechnen und vom Gesamtsteuerbetrag im Rahmen der elektronischen Anmeldung oder elektronischen Jahressteuererklärung bekannt geben und absetzen.