Grunderwerbsteuergesetz 1987
Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,
BG
Paragraph 12
01.01.2027
GrEStG 1987
32/06 Verkehrsteuern
Der Parteienvertreter ist befugt, gegenüber dem Grundbuchsgericht je Erwerbsvorgang elektronisch zu erklären, dass eine Selbstberechnung gemäß Paragraph 11, vorgenommen worden ist und die Grunderwerbsteuer sowie die Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz, soweit dieses die gemeinsame Entrichtung mit der Grunderwerbsteuer vorsieht, gemäß Paragraph 13, abgeführt werden. Zu diesem Zweck ist für jeden selbst berechneten Erwerbsvorgang eine Vorgangsnummer zu generieren und dem Parteienvertreter nach Einreichung der Selbstberechnung mitzuteilen.
02.04.2026
10004531
NOR40273546