Absatz eins,Parteienvertreter (Paragraph 10, Absatz 3,) sind nach Maßgabe der Paragraphen 12, 13 und 15 befugt, die Steuer für einen Erwerbsvorgang, der diesem Bundesgesetz unterliegt, als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen. Die Selbstberechnung hat innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung (Paragraph 10,) zu erfolgen und ist elektronisch einzureichen. Diese Frist ist nicht erstreckbar. Die Anwendung des Paragraph 17, ist von der Selbstberechnung ausgenommen.