Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2027

Abkürzung

GrEStG 1987

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Selbstberechnung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Parteienvertreter (Paragraph 10, Absatz 3,) sind nach Maßgabe der Paragraphen 12, 13 und 15 befugt, die Steuer für einen Erwerbsvorgang, der diesem Bundesgesetz unterliegt, als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen. Die Selbstberechnung hat innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung (Paragraph 10,) zu erfolgen und ist elektronisch einzureichen. Diese Frist ist nicht erstreckbar. Die Anwendung des Paragraph 17, ist von der Selbstberechnung ausgenommen.
  2. Absatz 2,Für die Selbstberechnung gilt Paragraph 10, Absatz 3 und 4 sinngemäß. Über die Daten der Abgabenerklärung hinaus sind jedenfalls die Angaben zu einer allfälligen Befreiung, der Bemessungsgrundlage, Entstehen der Steuerschuld sowie sonstige für die Selbstberechnung erforderliche Daten zu erfassen.
  3. Absatz 3,Das Finanzamt Österreich kann die Befugnis gemäß Absatz eins, mit Bescheid aberkennen, wenn der Parteienvertreter vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen der Paragraphen 11, 13 und 15 verletzt. Die Aberkennung kann für mindestens drei Jahre oder unbefristet erfolgen. Von der Aberkennung sowie von deren Aufhebung sind die vier Präsidenten der Oberlandesgerichte sowie die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer oder Notariatskammer zu verständigen und die Gründe für die Aberkennung bekannt zu geben. Bei unbefristeter Aberkennung kann frühestens fünf Jahre nach Aberkennung auf Antrag des Parteienvertreters der Aberkennungsbescheid aufgehoben werden, wenn glaubhaft ist, dass der Parteienvertreter in Hinkunft seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen wird.
  4. Absatz 4,Der Steuerschuldner hat dem selbstberechnenden Parteienvertreter die Grundlagen für die Selbstberechnung anzugeben und deren Richtigkeit und Vollständigkeit schriftlich zu bestätigen. Entsprechen die der Selbstberechnung zugrundeliegenden Angaben nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, haben die in Paragraph 9, genannten Personen die Verpflichtungen des Paragraph 10, zu erfüllen; Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz ist nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026

Gesetzesnummer

10004531

Dokumentnummer

NOR40273545