Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Abkürzung

GrEStG 1987

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Steuerschuldner

Paragraph 9,

Steuerschuldner sind

  1. Ziffer eins
    beim Erwerb kraft Gesetzes der bisherige Eigentümer und Erwerber, bei Erwerben von Todes wegen und bei Schenkungen auf den Todesfall der Erwerber,
  2. Ziffer 2
    beim Enteignungsverfahren und beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren
    der Erwerber,
  3. Ziffer 2 a
    bei Erwerben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, jene Person, die das Kaufanbot annimmt und jene Person, die das Kaufanbot unmittelbar an diese Person übertragen hat,
  4. Ziffer 3
    bei einem Erwerbsvorgang aufgrund eines Vorganges
    1. Litera a
      der sowohl die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, als auch Ziffer 2, erfüllt oder ausschließlich die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, erfüllt, derjenige in dessen Hand die Anteile vereinigt werden, oder
    2. Litera b
      der ausschließlich die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, erfüllt, die Gesellschaft,
  5. Ziffer 4
    bei allen übrigen Erwerbsvorgängen
    die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10004531

Dokumentnummer

NOR40273543