Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz werden
- Ziffer einsdie Richtlinie (EU) 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union, Amtsblatt Nummer L 328 vom 22.12.2022 Seite 1, berichtigt in Amtsblatt Nummer L 13 vom 16.01.2023 Seite 9 (nachfolgend: „die Richtlinie“), und
- Ziffer 2die Richtlinie (EU) 2025/872, zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung hinsichtlich des automatischen Austausches von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht, Amtsblatt Nummer L 39 vom 06.05.2025 Seite 1,
in österreichisches Recht umgesetzt.