Kurztitel

Fahrtkostenersatzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2024, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

18.12.2025

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Absatz eins, ist für Dienstreisen und berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden, vergleiche Paragraph 3, Absatz 2,

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Werden für eine Dienstreise vom Arbeitgeber nicht die tatsächlichen Aufwendungen einer vom Arbeitnehmer gekauften Fahrkarte für ein Massenbeförderungsmittel ersetzt, ist eine nicht steuerbare pauschale Berücksichtigung dieser Aufwendungen durch Ansatz der fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel zulässig.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für die Berücksichtigung von Aufwendungen des Arbeitnehmers aus der beruflichen Nutzung einer Fahrkarte für ein Massenbeförderungsmittel als Werbungskosten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, EStG 1988, für Fahrten, die nicht die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betreffen. Der Nachweis der beruflichen Nutzung hat durch entsprechende Aufzeichnungen zu erfolgen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2025

Gesetzesnummer

20012715

Dokumentnummer

NOR40273497