(3)Absatz 3,Niedrigbesteuerung einer ausländischen Körperschaft liegt vor, wenn deren tatsächliche Steuerbelastung im Ausland weniger als 15% beträgt. Dabei ist das Einkommen der ausländischen Körperschaft nach § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, den übrigen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie dieses Bundesgesetzes zu ermitteln; § 12a bleibt dabei unberücksichtigt. Dem Einkommen ist die im Ausland tatsächlich entrichtete Steuer gegenüberzustellen , wobei auch eine auf die ausländische Körperschaft nachweislich entfallende anerkannte nationale Ergänzungssteuer (§ 2 Z 28 des Mindestbesteuerungsgesetzes, BGBl. I Nr. 183/2023) zu berücksichtigen ist.Niedrigbesteuerung einer ausländischen Körperschaft liegt vor, wenn deren tatsächliche Steuerbelastung im Ausland weniger als 15% beträgt. Dabei ist das Einkommen der ausländischen Körperschaft nach Paragraph 5, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988, den übrigen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie dieses Bundesgesetzes zu ermitteln; Paragraph 12 a, bleibt dabei unberücksichtigt. Dem Einkommen ist die im Ausland tatsächlich entrichtete Steuer gegenüberzustellen , wobei auch eine auf die ausländische Körperschaft nachweislich entfallende anerkannte nationale Ergänzungssteuer (Paragraph 2, Ziffer 28, des Mindestbesteuerungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2023,) zu berücksichtigen ist.