Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) zur Gewährleistung der Cybersicherheit und -resilienz im Gesundheitswesen ein spezialisiertes Cybersicherheits-Kompetenzteam, das „Austrian HealthCERT“, einzurichten und zu betreiben. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann sich für die Wahrnehmung dieser Aufgabe des Austrian HealthCERT eines Dienstleisters bedienen.