Kurztitel

Tabakmonopolgesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

05.01.2026

Außerkrafttretensdatum

31.03.2026

Abkürzung

TabMG 1996

Index

34 Monopole

Text

Meldepflichten

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Jeder Großhändler hat dem Bundesministerium für Finanzen die monatlichen Umsätze an Tabakerzeugnissen mit Tabaktrafikanten (Menge und Wert zu Kleinverkaufspreisen), gegliedert nach Gattungen, bei Zigaretten auch nach Preisklassen in Stück, bei Feinschnitttabaken und Tabak zum Erhitzen auch nach Preisklassen in Gramm Tabak, und nach der Art der belieferten Tabaktrafiken zu melden.
  2. Absatz 2,Die Meldungen nach Absatz eins, sind jeweils bis längstens zum Ende des darauffolgenden Kalendermonats zu erstatten. Abweichend davon ist die Meldung für Dezember bis zum nachfolgenden 10. Jänner zu erstatten.
  3. Absatz 3,Jeder Großhändler hat der Monopolverwaltung GmbH über die verkauften Tabakerzeugnisse eines Kalendermonats die wertmäßigen Monatsumsätze (Wert zu Kleinverkaufspreisen) und die mengenmäßigen Monatsabsätze in Stück und in Gramm, gegliedert nach Sorten, je belieferten Tabaktrafikanten bis zum 10. des darauffolgenden Monats zu melden und auf Anfrage alle Umsätze an Tabakerzeugnissen, die mit bestimmten Tabaktrafikanten innerhalb bestimmter Perioden getätigt worden sind.
  4. Absatz 4,Jeder Großhändler hat der Monopolverwaltung GmbH die Beträge der Nettohandelsspannen für Tabakerzeugnisse eines Kalenderjahres, gegliedert nach den belieferten Tabaktrafikanten, bis zum 10. Jänner des darauffolgenden Jahres zu melden und auf Anfrage die Beträge aller Nettohandelsspannen für Tabakerzeugnisse aus Umsätzen, die mit bestimmten Tabaktrafikanten innerhalb bestimmter Perioden getätigt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR40273436