Absatz eins,Vorbehaltlich des Paragraph 6, meldet jedes meldende Finanzinstitut für jedes meldepflichtige Konto dieses meldenden Finanzinstitutes dem zuständigen Finanzamt die folgenden Informationen:
- Ziffer einsvon jeder meldepflichtigen Person, die Kontoinhaber ist
- Litera aName,
- Litera bAdresse,
- Litera cAnsässigkeitsstaat(en),
- Litera dausländische Steueridentifikationsnummer(n),
- Litera eGeburtsdatum und Geburtsort (bei natürlichen Personen), sowie
- Litera fdie Information, ob der Kontoinhaber eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat,
- Ziffer 2von jedem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Paragraphen 33 bis 53 eine oder mehrere beherrschende Person(en) ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind
- Litera aName,
- Litera bAdresse,
- Litera cAnsässigkeitsstaat(en) und (sofern vorhanden) andere Ansässigkeitsstaaten und
- Litera dausländische Steueridentifikationsnummer(n);
- Litera esowie von jeder meldepflichtigen Person
- Sub-Litera, a, aName,
- Sub-Litera, b, bAdresse,
- Sub-Litera, c, cAnsässigkeitsstaat(en),
- Sub-Litera, d, dausländische Steueridentifikationsnummer(n),
- Sub-Litera, e, eGeburtsdatum und Geburtsort,
- Sub-Litera, f, fdie Funktion(en), aufgrund derer jede derartige meldepflichtige Person eine beherrschende Person des Rechtsträgers ist, sowie
- Sub-Litera, g, gob für jede meldepflichtige Person eine gültige Selbstauskunft vorgelegt wurde.
- Ziffer 3ob es sich bei dem Konto um ein gemeinschaftliches Konto handelt, einschließlich der Anzahl der gemeinsamen Kontoinhaber.