Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- Ziffer eins„Genehmigungsbehörde“: die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;
- Ziffer 2„CEMT-Gebiet“: Gebiete der CEMT-Mitgliedstaaten (Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldau, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Türkei, Ukraine, Ungarn und Vereinigtes Königreich);
- Ziffer 3„CEMT-Genehmigungen“: Genehmigungen, die nach der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973 über das Inkraftsetzen eines multilateralen Kontingentes im internationalen Straßengüterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten in der jeweils gültigen Fassung samt Anhängen, der Republik Österreich zustehen und zu grenzüberschreitenden Güterbeförderungen gemäß Paragraph 7, des Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG), Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,, berechtigen;
- Ziffer 4„Unternehmen“: jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jedes staatliche Organ;
- Ziffer 5„Aufsichtsorgane“: die nach Paragraph 21, GütbefG berufenen Organe;
- Ziffer 6„CEMT-Plattform“: eine von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) betriebene Onlineplattform, auf der die Genehmigungsbehörde, die Unternehmen samt den Lenkerinnen bzw. Lenkern und die Aufsichtsorgane alle notwendigen Daten eintragen, ändern und ablesen können, um die CEMT-Genehmigungen den Unternehmen elektronisch zuzuteilen, die Eintragungen betreffend die Güterbeförderungen durchzuführen oder diese auch zu kontrollieren;
- Ziffer 7„CEMT-Mobilapplikation“: eine von der OECD betriebene Applikation für mobile Geräte, mit welcher die QR-Codes der Genehmigungsinformationsdokumente und der Fahrteninformationsdokumente gescannt werden können und damit Kontrollen durch die Aufsichtsorgane sowohl online als auch offline durchgeführt werden können.