Kurztitel

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

30.12.2025

Außerkrafttretensdatum

19.08.2026

Abkürzung

TNRSG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der Paragraphen 4 a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen bis 30. September 2003 vermarktet werden.
  2. Absatz 2,In Abweichung zu Absatz eins, dürfen von Zigaretten verschiedene Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der Paragraphen 4 a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, bis 30. September 2004 vermarktet werden.
  3. Absatz 3,Tabakerzeugnisse, die dem Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2007, nicht entsprechen und vor Ablauf des 30. Juni 2008 vermarktet worden sind, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 in Verkehr gebracht werden.
  4. Absatz 4,Tabakerzeugnisse, die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2008 und dem 31. Dezember 2010 den Gegenstand einer nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins a, strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen.
  5. Absatz 5,Tabakerzeugnisse, die dem Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 vermarktet und bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 in Verkehr gebracht werden.
  6. Absatz 6,Auf
    1. Ziffer eins
      Betriebe des Gastgewerbes gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der GewO,
    2. Ziffer 2
      Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO sowie
    3. Ziffer 3
      Betriebe gemäß Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO
    sind die Paragraphen 13 a, 13 b, 13 c, sowie 14 Absatz 4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, sowie die Bestimmungen einer gemäß Paragraph 13 b, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, erlassenen Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 7, erst ab dem 1. Juli 2010 anzuwenden.
  7. Absatz 7,Voraussetzungen gemäß Absatz 6, sind:
    1. Ziffer eins
      der Betrieb verfügt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste nur über einen Raum,
    2. Ziffer 2
      die Grundfläche des Raumes beträgt mindestens 50 m2,
    3. Ziffer 3
      die vom Inhaber beabsichtigten baulichen Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Paragraph 13 a, Absatz 2, genannten Zweck sind, einschließlich der allfällig erforderlichen Klärung bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlicher Vorfragen (Paragraph 13 a, Absatz 3, Ziffer 2,), unverzüglich nach Ablauf des Tages, an dem dieses Bundesgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, kundgemacht worden ist, in die Wege geleitet worden.
  8. Absatz 8,Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2015, tritt ab 1.1.2016 in Kraft

    Anmerkung, Absatz 9, wurde nicht vergeben)

  9. Absatz 10,Für Tabakerzeugnisse mit charakteristischem Aroma iSd Paragraph 8 b, Absatz eins,, die eine unionsweite Verkaufsmenge von 3 % oder mehr in einer Erzeugniskategorie darstellen, gilt Paragraph 8 b, ab 20. Mai 2020.
  10. Absatz 11,Für jene Produkte, für die noch keine Meldungen iSd Paragraph 8, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2015, abzugeben waren, haben die Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2016, die in Paragraph 8, Absatz eins, geforderten Daten und Unterlagen zu übermitteln. Bei bereits in Verkehr gebrachten Produkten hat die Meldung spätestens bis zum 20. November 2016 zu erfolgen.
  11. Absatz 12,Tabakerzeugnisse, die vor dem 20. Mai 2016 gemäß dem Tabakgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, hergestellt oder in Verkehr gebracht und gekennzeichnet wurden, dürfen:
    1. Ziffer eins
      von Großhändler bis 31. August 2016 an Tabaktrafikanten abgegeben werden und
    2. Ziffer 2
      von den Tabaktrafikanten bis 20. Mai 2017 verkauft werden.
  12. Absatz 13,Das Inverkehrbringen von
    1. Ziffer eins
      Elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern, die vor dem 20. November 2016 hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden, und
    2. Ziffer 2
      pflanzlichen Raucherzeugnissen, die vor dem 20. Mai 2016 hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden,
    ist bis zum 20. Mai 2017 zulässig.
  13. Absatz 14,Bei neuartigen Tabakerzeugnissen hat die Meldung zur Zulassung gemäß Paragraph 10 a, spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen zu erfolgen.
  14. Absatz 15,Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, tritt mit 1. November 2019 in Kraft. Paragraph 13, a und Paragraph 13, b Absatz 4, treten mit 31. Oktober 2019 außer Kraft.
  15. Absatz 16,Paragraph eins, Ziffer 13,, Paragraph 5 b, Absatz eins, samt Überschrift, Paragraph 8 b, Absatz 6,, Paragraph 18, Absatz 16, sowie Paragraph 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Erhitzte Tabakerzeugnisse, die den Paragraphen 5 b, Absatz eins und 8 b Absatz 6, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2025, nicht entsprechen und bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Mai 2026 verkauft werden.
  16. Absatz 17,Paragraph eins, Ziffer eins c und Paragraph 10 a, samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10010907

Dokumentnummer

NOR40273292