Absatz eins,Wurde eine Genehmigung zu in Paragraph 19, Absatz eins, angeführten Anträgen oder zur Aktualisierung von Genehmigungsauflagen erteilt, so hat die Behörde in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben, dass die unter Absatz 2, angeführten Informationen innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraumes bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen. Die unter Absatz 2, Ziffer eins, 2, 6, und 7 angeführten Informationen sind auch im Internet zur Verfügung zu stellen.