Kurztitel

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

24.12.2025

Abkürzung

EG-K 2013

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Beteiligung von Umweltorganisationen

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Im Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 12, Absatz eins, für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr haben auch folgende Umweltorganisationen hinsichtlich des Rechts, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, Parteistellung:
    1. Ziffer eins
      Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie innerhalb der in Paragraph 19, Absatz eins, angegebenen Frist schriftliche Einwände erhoben haben;
    2. Ziffer 2
      Umweltorganisationen aus einem anderen Staat,
      1. Litera a
        sofern für die Teilnahme am Verfahren eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß Paragraph 19, Absatz eins, erfolgt ist,
      2. Litera b
        sofern die genehmigungspflichtige Anlage voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt,
      3. Litera c
        sofern sie sich an Genehmigungsverfahren einer im anderen Staat gelegenen Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr beteiligen könnten,
      4. Litera d
        soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, schriftliche Einwendungen erhoben haben.
  2. Absatz 2,Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen und Umweltorganisationen aus einem anderen Staat im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis c haben darüber hinaus das Recht, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben.
  3. Absatz 3,Werden in einer Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Genehmigung oder Aktualisierung von Genehmigungsauflagen von einer Umweltorganisation im Sinne des Absatz eins,, die sich an dem Verfahren als Partei beteiligt hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2025

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40273286