Kurztitel

Preisauszeichnungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

30.12.2025

Abkürzung

PrAG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Sonderregelungen

Paragraph 14,

Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat durch Verordnung eine von den Paragraphen 4 und 6 bis 8 abweichende Art oder einen von den Paragraphen 9 bis 13 abweichenden Inhalt der Preisauszeichnung festzulegen, wenn

  1. Ziffer eins
    dies zur Ermöglichung eines leichten und sicheren Preisvergleichs erforderlich und nach der Übung des geschäftlichen Verkehrs tunlich ist oder
  2. Ziffer 2
    die in den Paragraphen 4 und 6 bis 12 vorgesehene Preisauszeichnung für die Unternehmer eine übermäßige Erschwerung wäre und ein leichter und sicherer Preisvergleich nicht nennenswert beeinträchtigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

10007216

Dokumentnummer

NOR40273259