Absatz einsBei Sachgütern, die nach Volumen, Gewicht, Länge oder Fläche angeboten werden, ist neben dem Verkaufspreis auch der Preis je Maßeinheit (Grundpreis) auszuzeichnen, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
Preisauszeichnungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2025,
BG
Paragraph 10 a,
30.12.2025
PrAG
55 Wirtschaftslenkung
30.12.2025
10007216
NOR40273257