Preisauszeichnungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2025,
BG
Paragraph 5,
30.12.2025
PrAG
55 Wirtschaftslenkung
Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat durch Verordnung zu bestimmen, daß bestimmte Unternehmer die Preise für bestimmte Sachgüter und Leistungen so auszuzeichnen haben, daß sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind, wenn dies zweckmäßig ist, um den Kunden rechtzeitig vor seiner Entscheidung über den Erwerb des Sachgutes oder die Inanspruchnahme der Leistung über den Preis zu informieren.
30.12.2025
10007216
NOR40273256