Absatz einsDie Preise sichtbar ausgestellter Sachgüter sind so auszuzeichnen, daß ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter sie leicht lesen und zuordnen kann. Dies gilt auch für Sachgüter, die durch Automaten vertrieben werden.
Preisauszeichnungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2025,
BG
Paragraph 4,
30.12.2025
PrAG
55 Wirtschaftslenkung
30.12.2025
10007216
NOR40273255