Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Oberösterreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Betreuung von Aufzügen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die unter Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Personen erhalten, falls mit ihnen die Betreuung eines Personenaufzuges vereinbart ist, monatlich einen Pauschalbetrag von 164,93 €. Dieser Betrag erhöht sich in Wohnhäusern mit mehr als sieben Geschossen um jede weitere über dem siebenten Geschoß gelegene Aufzugsausstiegshalle um 20,14 €.
  2. Absatz 2,Für die Betreuung von Güteraufzügen gebührt ein monatlicher Pauschalbetrag von 33,06 € bei einer Tragfähigkeit bis zu 50 kg und ein solcher von 90,70 € bei einer Tragfähigkeit über 50 kg pro Aufzug.
  3. Absatz 3,Befinden sich in einem Haus nicht Wohnzwecken dienende Räumlichkeiten, so gebührt das Doppelte der auf diese Objekte entfallenden Anteile.
  4. Absatz 4,Unter Betreuung eines Aufzuges ist die tägliche Prüfungsfahrt, die Reinhaltung des Aufzuges und der Kabine sowie die Reinigung des Maschinenhauses zu verstehen. Diese Tätigkeiten werden mit den in Absatz eins, bis 3 angeführten Beträgen abgegolten.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

20013046

Dokumentnummer

NOR40273233