Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2025,
römisch fünf
Paragraph 13
01.01.2026
MLFGV 2008
92 Luft- und Weltraumfahrt
Militärluftfahrzeuge nach Paragraph eins, Ziffer 3,, die eine inländische zivile oder eine ausländische zivile oder militärische Kennzeichnung führen, können hinsichtlich der Bestimmungen in den Abschnitten 2. bis 6. nach Maßgabe der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Lufttüchtigkeitserfordernisse, ganz oder zum Teil ausgenommen werden.
11.12.2025
20006058
NOR40273192