Kurztitel

Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Abkürzung

MLFGV 2008

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung ist anzuwenden auf

  1. Ziffer eins
    Militärluftfahrzeuge, die das Kennzeichen eines österreichischen Militärluftfahrzeuges tragen, einschließlich der nicht nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirme,
  2. Ziffer 2
    militärisches Luftfahrtgerät, einschließlich der nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirme (Rettungsschirme) und
  3. Ziffer 3
    Militärluftfahrzeuge, die über Ziffer eins, hinaus im Dienste des Bundesheeres verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

20006058

Dokumentnummer

NOR40273188