Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2025,
römisch fünf
Paragraph 5
01.01.2026
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer gebührt in jedem Kalenderjahr eine jeweils am 1. Dezember fällig werdende Weihnachtsremuneration in der Höhe eines Monatsbezuges, welcher dem Durchschnitt der letzten vollen sechs Bruttomonatsbarbezüge entspricht. Hat das Arbeitsverhältnis am Fälligkeitstag noch kein Jahr gedauert oder wurde es vor dem Fälligkeitstag aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil der Remuneration.
09.12.2025
20013039
NOR40273178