Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen – Zusatzprotokoll
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2001,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
02.12.2025
18.12.1997
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Das Zusatzprotokoll wird ab 1.1.2012 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die die Regelungen zur Vollstreckung ausländischer Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen bereits umgesetzt haben, durch das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, ersetzt vergleiche Paragraph 83, Absatz 5, EU-JZG).
(Deutsche Übersetzung)
ZUSATZPROTOKOLL ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERSTELLUNG VERURTEILTER PERSONEN
StF: BGBl. III Nr. 26/2001 (NR: GP XXI RV 267 AB 307 S. 40. BR: AB 6246 S. 669.)
BGBl. III Nr. 113/2020 (ZÄ1) (NR: GP XXI RV 267 AB 307 S. 40. BR: AB 6246 S. 669.)
Englisch, Französisch
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1986,
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 7. Dezember 2000 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Artikel 4, Absatz 3, für Österreich mit 1. April 2001 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert:
Estland, Georgien, Island, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Norwegen, Polen und Schweden.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Österreich erklärt gemäß Artikel 5, dass es das Protokoll im Verhältnis zu den Vertragsparteien, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, vorläufig anwenden wird.
Erklärungen und Vorbehalte sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 167]:
Österreich, Heiliger Stuhl, Litauen, Schweiz, Spanien, Ukraine
Die Regierung von Belgien erklärt, dass Belgien sich nicht verpflichtet, Artikel 3, des Protokolls anzuwenden, wenn die verurteilte Person im Zeitpunkt ihrer Festnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Königreiches hatte.
Gemäß Artikel 3, Absatz 6, des Zusatzprotokolls erklärt Irland, dass es Artikel 3, des genannten Protokolls nicht anwenden wird und nicht die Vollstreckung von Sanktionen unter den in diesem Artikel beschriebenen Voraussetzungen übernehmen wird.
Italien hat am 15. Juni 2021 eine Erklärung zur vorläufigen Anwendung des Protokolls gemäß Artikel 5, erklärt. Die Erklärung wird am 1. August 2021 wirksam.
Lettland hat am 25. November 2024 eine Erklärung zur vorläufigen Anwendung des Protokolls gemäß Artikel 5, erklärt. Die Erklärung wird am 1. Jänner 2025 wirksam.
Die Republik Moldau erklärt, dass bis zur Herstellung der vollen territorialen Integrität der Republik Moldau die Bestimmungen des Zusatzprotokolls nur auf das von der Regierung der Republik Moldau kontrollierte Gebiet Anwendung finden.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Rumänien erklärt, dass die zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen abgegebenen Erklärungen mutatis mutandis auf das Zusatzprotokoll Anwendung finden.
Gemäß Artikel 3, Absatz 6, des Zusatzprotokolls erklärt die Russische Föderation, dass sie nicht die Vollstreckung von Sanktionen unter den in diesem Artikel beschriebenen Voraussetzungen übernehmen wird.
Schweden hat am 6. November 2025 eine Erklärung zur vorläufigen Anwendung des Protokolls gemäß Artikel 5, erklärt. Die Erklärung wird am 1. Jänner 2026 wirksam.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Zusatzprotokoll hat Spanien eine Erklärung für den Fall abgegeben, dass das gegenständliche Zusatzprotokoll vom Vereinigten Königreich ratifiziert und dessen Anwendung auf Gibraltar erstreckt wird.
In Übereinstimmung mit Artikel 3, Absatz 6, des Zusatzprotokolls erklärt die Regierung der Republik Türkei, dass sie die Anwendung des Artikel 3, des genannten Protokolls ausschließt, und sofern nichts anderes mitgeteilt wurde, nicht die Vollstreckung von Sanktionen unter den in Artikel 3, beschriebenen Voraussetzungen übernehmen wird.
Die Ukraine hat am 1. Dezember 2020 eine Erklärung zur vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 5, des Protokolls abgegeben. Die Erklärung wird am 1. Februar 2021 wirksam.
Ungarn hat am 13. Februar 2023 eine Erklärung zur vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 5, des Protokolls erklärt. Die Erklärung wird am 1. April 2023 wirksam.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen, geändert durch das Zusatzprotokoll, mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2013 auf Jersey ausgedehnt.
Das Vereinigte Königreich hat am 2. August 2023 eine Erklärung zur vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 5, des Protokolls erklärt. Die Erklärung wird am 1. April 2023 wirksam.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnen –
Sub-Litera, i, n dem Wunsch, die Anwendung des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen*), das am 21. März 1983 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, (im folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) zu erleichtern und insbesondere seine anerkannten Ziele zu verfolgen, nämlich den Interessen der Rechtspflege zu dienen und die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen zu fördern;
Sub-Litera, i, n Anbetracht dessen, daß viele Staaten ihre eigenen Staatsangehörigen nicht ausliefern können;
Sub-Litera, i, n der Erwägung, daß es wünschenswert ist, das Übereinkommen in bestimmten Punkten zu ergänzen –
sind wie folgt übereingekommen:
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*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1986,
e-rk3
05.12.2025
20001143
NOR40273162