(3)Absatz 3,Karenzurlauberinnen und Karenzurlaubern sind Informationen (wie beispielsweise über geplante interne und externe Weiterbildungsveranstaltungen) für einen gelungenen Wiedereinstieg spätestens zum Zeitpunkt des Wiedereinstiegsgespräches (Abs. 2) von der zuständigen Personalentwicklungsabteilung zur Verfügung zu stellen, sofern die Ausbildungsmaßnahme zeitlich nach Beendigung der Karenzzeit liegt.Karenzurlauberinnen und Karenzurlaubern sind Informationen (wie beispielsweise über geplante interne und externe Weiterbildungsveranstaltungen) für einen gelungenen Wiedereinstieg spätestens zum Zeitpunkt des Wiedereinstiegsgespräches (Absatz 2,) von der zuständigen Personalentwicklungsabteilung zur Verfügung zu stellen, sofern die Ausbildungsmaßnahme zeitlich nach Beendigung der Karenzzeit liegt.