Absatz eins,Aufgabe der unmittelbaren Vorgesetzten ist es, ihre Mitarbeiterinnen über zur Auswahl stehende Aus- und Weiterbildungsangebote zeitgerecht zu informieren, sie zur Teilnahme zu ermutigen und konkrete Ausbildungsschritte vorzuschlagen.
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2025,
römisch fünf
Paragraph 11
05.12.2025
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Ausbildung, Ausbildungsangebot
05.12.2025
20013036
NOR40273142