Kurztitel

Kooperationsabkommen über die Europäischen Satellitennavigationsprogramme EU – Schweiz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 186 aus 2025,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.12.2025

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ANHANG römisch zwei

Finanzieller Beitrag der Schweiz zu den europäischen GNSS-Programmen

  1. Absatz eins,Für den Zeitraum 2008–2013 wird der finanzielle Beitrag zum Haushalt der Europäischen Union, der von der Schweiz für die Teilnahme an den europäischen GNSS-Programmen zu entrichten ist, wie folgt festgesetzt (in Euro):

2013

2014

60 000 000

20 050 870

Für den Zeitraum ab 2014 wird der Beitrag der Schweiz jährlich entrichtet.
  1. Absatz 2,Es gelten die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union1 und deren Anwendungsbestimmungen2, insbesondere für die Verwaltung des finanziellen Beitrags der Schweiz.
  2. Absatz 3,Die Reise- und Aufenthaltskosten der Vertreter und Sachverständigen der Schweiz im Rahmen ihrer Teilnahme an Sitzungen, die die Kommission in Verbindung mit der Durchführung der Programme veranstaltet, werden von der Kommission auf derselben Grundlage wie bei den Sachverständigen der Mitgliedstaaten und gemäß den für diese jeweils geltenden Verfahren erstattet.
  3. Absatz 4,Die Kommission übermittelt der Schweiz Zahlungsaufforderungen für den nach diesem Abkommen fälligen Beitrag zu den für die Programme veranschlagten Mitteln.

    Dieser Beitrag wird in Euro ausgedrückt und ist auf ein Euro-Bankkonto der Kommission einzuzahlen.

  4. Absatz 5,Es gelten die folgenden Zahlungsmodalitäten:
    1. Litera a
      Der nach Beginn der vorläufigen Anwendung des Abkommens 2013 fällige Beitrag der Schweiz wird spätestens 30 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung entrichtet.
    2. Litera b
      Der 2014 fällige Beitrag der Schweiz (sowohl für den Zeitraum 2008-2013 wie auch für 2014) wird spätestens 30 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung entrichtet. Diese Zahlungsaufforderung wird nicht vor dem 1. Juli übermittelt.
    3. Litera c
      Im Jahr 2015 und in den Folgejahren entrichtet die Schweiz ihren Beitrag bis 1. April, sofern sie die Zahlungsaufforderung bis 1. März erhält. Erhält die Schweiz eine Zahlungsaufforderung erst nach dem 1. März, so kommt sie dieser spätestens 30 Tage nach deren Erhalt nach.
    Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden der Schweiz ab dem Fälligkeitstag Zinsen für den offenstehenden Betrag berechnet. Dabei wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich 3,5 Prozentpunkten, angewandt.

_________________

1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605 aus 2002, des Rates Amtsblatt , EU L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

2 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268 aus 2012, der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union Amtsblatt , EU L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

Schlagworte

Reisekosten

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

20013035

Dokumentnummer

NOR40273130