Kurztitel

Kooperationsabkommen über die Europäischen Satellitennavigationsprogramme EU – Schweiz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 186 aus 2025,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.12.2025

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ANHANG römisch eins

SCHIEDSVERFAHREN

Wird zur Klärung eines Streitfalls ein Schiedsverfahren durchgeführt, so werden vorbehaltlich einer anderen Entscheidung durch die Vertragsparteien drei Schiedsrichter bestimmt.

Jede der Vertragsparteien bestimmt binnen 30 Tagen einen Schiedsrichter.

Die beiden auf diese Weise bestimmten Schiedsrichter einigen sich auf einen Schiedsrichterobmann, der nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzt. Können Letztere sich nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung auf den Schiedsrichterobmann einigen, so wird dieser von ihnen aus einer vom Gemeinsamen Ausschuss aufgestellten Liste von sieben Personen ausgewählt. Der Gemeinsame Ausschuss erstellt und erneuert diese Liste nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung.

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, gibt sich das Schiedsgericht eine Verfahrensordnung. Es trifft seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

20013035

Dokumentnummer

NOR40273129