(2)Absatz 2,Der Umfang und die Dauer der in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind auf das notwendige Maß zu beschränken, das zur Regelung des Falls und zur Gewährleistung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den Rechten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich ist. Die andere Vertragspartei kann den Gemeinsamen Ausschuss bitten, Konsultationen hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen vorzunehmen. Falls es nicht möglich ist, diesen Streitfall innerhalb von sechs Monaten beizulegen, kann ihn jede der Vertragsparteien zu einem bindenden Schiedsverfahren gemäß dem in Anhang I festgelegten Verfahren vorlegen. Auslegungsfragen zu Bestimmungen dieses Abkommens, die sich mit den entsprechenden Bestimmungen des Unionsrechts decken, dürfen nicht in diesem Rahmen geklärt werden.Der Umfang und die Dauer der in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind auf das notwendige Maß zu beschränken, das zur Regelung des Falls und zur Gewährleistung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den Rechten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich ist. Die andere Vertragspartei kann den Gemeinsamen Ausschuss bitten, Konsultationen hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen vorzunehmen. Falls es nicht möglich ist, diesen Streitfall innerhalb von sechs Monaten beizulegen, kann ihn jede der Vertragsparteien zu einem bindenden Schiedsverfahren gemäß dem in Anhang römisch eins festgelegten Verfahren vorlegen. Auslegungsfragen zu Bestimmungen dieses Abkommens, die sich mit den entsprechenden Bestimmungen des Unionsrechts decken, dürfen nicht in diesem Rahmen geklärt werden.