Absatz eins,Die Vertragsparteiensetzen die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung in Fragen des Funkfrequenzspektrums im Rahmen der Internationalen Fernmeldeunion (im Folgenden „ITU“) fort und tragen dabei der Vereinbarung über die Verwaltung der ITU-Frequenzzuweisungen für das Galileo-Satellitennavigationssystem vom 5. November 2004 („Memorandum of Understanding on the Management of ITU filings of the Galileo radio-navigation satellite service system“) Rechnung.