Absatz eins,Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, gebührt für die Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Normalarbeitszeit (Paragraph 3, Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar für
- Ziffer einsHaustechnikerinnen und Haustechniker 20,29 €
- Ziffer 2Hausarbeiterinnen und Hausarbeiter, Hausreinigerinnen und Hausreiniger 16,76 €.