Absatz eins,Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, gebührt für die Durchführung von Reinigungsarbeiten, Betreuungs-, Bedienungs- und technischen Arbeiten allgemeiner Art im Rahmen der Normalarbeitszeit (Paragraph 3, Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar
- Ziffer einsHaustechnikerinnen und Haustechnikern (Facharbeiterinnen und Facharbeitern mit einschlägigen Arbeiten) 20,83 €
- Ziffer 2Hausarbeiterinnen und Hausarbeitern 15,31 €.