Kurztitel

KKG-Melde- und Mitteilungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.12.2025

Abkürzung

KKG-MMV

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 7

Text

Anlage, zu Paragraph 2, Absatz eins, KKG-MMV (Meldepflichten), und Paragraph 2, Absatz 2, KKG-MMV (Mitteilungspflichten)

Ausweis gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und Paragraph 19, Absatz eins und 2 des, Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetzes – KKG

Abschnitt A
Angaben zur Identifikation des Kreditkäufers1

Die nachfolgende Meldung erfolgt zum

[1 – Kreditkäufer

2 – Vertreter des Kreditkäufers gemäß Paragraph 18, KKG]

OeNB-Identnummer

 

Rechtsträgerkennung (LEI)

 

  1. Ziffer eins
    Informationen zu juristischen Personen (entfällt bei Angabe entweder der OeNB-Identnummer oder der Rechtsträgernummer oder bei Angaben zur natürlichen Person unter Ziffer 2,):

Firmenwortlaut des Kreditkäufers

 

Firmenbuchnummer/Zusatz

 

Adresse

Postfach

 

Straße/Hausnummer/Zusatz

 

Ort

 

Postleitzahl

 

Bundesland

 

  1. Ziffer 2
    Informationen zu natürlichen Personen (entfällt bei Angabe entweder der OeNB-Identnummer oder der Rechtsträgernummer oder bei Angaben zur juristischen Person unter Ziffer eins,):

Name

 

Geburtsdatum

 

Adresse

Straße/Hausnummer/Zusatz

 

Ort

 

Postleitzahl

 

Bundesland

 

  1. Ziffer 3
    alternative Informationen zum Kreditkäufer oder Vertreter des Kreditkäufers gemäß Paragraph 18, KKG (entfällt bei Angabe entweder der OeNB-Identnummer oder der Rechtsträgernummer oder bei Angaben zur juristischen Person unter Ziffer eins, oder zur natürlichen Person unter Ziffer 2,):

Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Kreditkäufers

[laufende Nummer]

 

Name

 

 

Geburtsdatum

 

 

Personen, die qualifizierte Beteiligungen am Kreditkäufer gemäß Artikel 4 Absatz eins, Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, halten:

[laufende Nummer]

 

Name

 

 

Geburtsdatum (bei natürlichen Personen)

 

 

Firmenwortlaut (bei juristischen Personen)

 

Abschnitt B
Quantitative Angaben2

Volumen (ursprünglich offener Betrag3) der in der Berichtsperiode übertragenen Ansprüche der Kreditgeber aus den notleidenden Kreditverträgen und der übertragenen notleidenden Kreditverträge

[Betrag]

Anzahl der in der Berichtsperiode übertragenen Ansprüche der Kreditgeber aus den notleidenden Kreditverträgen

[Anzahl]

Anzahl der in der Berichtsperiode übertragenen notleidenden Kreditverträge

[Anzahl]

Aggregierter offener Betrag3 zum Übertragungstermin der in der Berichtsperiode übertragenen Ansprüche der Kreditgeber aus den notleidenden Kreditverträgen und den übertragenen notleidenden Kreditverträgen

[Betrag]

  • Strichaufzählung
    hievon: mit Verbrauchern abgeschlossene Kreditverträge

[Betrag]

  • Strichaufzählung
    hievon4: mit Wohnimmobilien besicherte Kreditverträge

[Betrag]

  • Strichaufzählung
    hievon4: mit Gewerbeimmobilien besicherte Kreditverträge

[Betrag]

  • Strichaufzählung
    hievon4: mit anderen Sicherheiten als Grundpfandrechten besicherte Kreditverträge

[Betrag]

__________________

1 Angaben in Abschnitt A sind pro Kreditkäufer zu übermitteln.

2 Die quantitativen Angaben in Abschnitt B sind aggregiert über alle Kreditkäufer zu übermitteln.

3 Der offene Betrag bezieht sich auf den ausstehenden Nominalwert zuzüglich Zinsen.

4 Die „hievon“-Beträge beziehen sich auf den besicherten Anteil gemäß dem internen Risikomanagement.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Gesetzesnummer

20013015

Dokumentnummer

NOR40272893