Absatz eins,Die Informationen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, KKG sind von Kreditinstituten gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, KKG (CRR-Kreditinstitute),
- Ziffer einsdie ihren Sitz im Inland haben oder die in Österreich über eine Zweigstelle tätig werden und
- Ziffer 2die die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst auf einen Kreditkäufer übertragen,
entsprechend der Anlage zu gliedern.