Kurztitel

Absetzbetrag für begünstigte Investitionen im Rahmen der Energiekrisenbeiträge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2025

Abkürzung

EKB-InvestitionsV

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Zurechenbarkeit zum Beitragsschuldner

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Geltendmachung des Absetzbetrages ist grundsätzlich die Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums an den Wirtschaftsgütern gemäß Paragraph 24, BAO, die dem Absetzbetrag zu Grunde gelegt werden. Auf Mieterinvestitionen sind die Regelungen sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Paragraph 4, Absatz eins, EKBSG sowie Paragraph 4, Absatz eins, EKBFG sehen vor, dass Investitionen eines verbundenen Unternehmens, das selbst nicht Beitragsschuldner ist, einem oder mehreren mit dem Unternehmen verbundenen Beitragsschuldner(n) zugerechnet werden können, wobei eine sachgerechte Aufteilung vorzunehmen ist. Dabei gilt:
    1. Ziffer eins
      Für Zwecke dieser Bestimmung ist die Definition verbundener Unternehmen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 10 a, Absatz 4, Ziffer 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 – KStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,, maßgeblich, wobei
      1. Litera a
        die Verbundenheit aufgrund einer Beteiligung in Höhe von 25 % am Kapital bestehen muss;
      2. Litera b
        die Verbundenheit durchgehend im jeweiligen Wirtschaftsjahr des investierenden Unternehmens bestehen muss, in dem die (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten begünstigter Investitionen anfallen, wobei für Investitionsvorhaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, die Verbundenheit im Zeitpunkt der Selbstberechnung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, EKBSG oder der Vorauszahlung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, EKBFG sowie durchgehend im jeweiligen Wirtschaftsjahr oder in den jeweiligen Wirtschaftsjahren, in dem oder in denen (Teil-)Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten begünstigter Investitionen anfallen, bestehen muss; und
      3. Litera c
        nur im Inland ansässige Unternehmen oder in einem anderen Staat ansässige Unternehmen hinsichtlich ihrer Betriebsstätte im Inland für Zwecke dieser Bestimmung als verbundene Unternehmen gelten.
    2. Ziffer 2
      Bei der Zurechnung zu mehreren Beitragsschuldnern, die im Verhältnis zueinander wiederum verbundene Unternehmen im Sinne der Ziffer eins, sind (Gruppe von Beitragsschuldnern), sind die Investitionen im Verhältnis der individuellen Beitragsschulden der jeweiligen Beitragsschuldner aufzuteilen.
    3. Ziffer 3
      Bei der Zurechnung zu mehreren Beitragsschuldnern, die im Verhältnis zueinander keine verbundenen Unternehmen im Sinne der Ziffer eins, sind (z. B. Partnerunternehmen eines Joint Venture), sind die Investitionen im Verhältnis der Anteile der Beitragsschuldner bzw. Gruppen von Beitragsschuldnern am Stamm- oder Nennkapital des investierenden Unternehmens aufzuteilen. Die einer Gruppe von Beitragsschuldnern zugerechneten Investitionen sind innerhalb der Gruppe nach Ziffer 2, aufzuteilen.
    4. Ziffer 4
      In den Erhebungszeiträumen 2 bis 7 bzw. Kalenderjahr 2024 ist auch eine Zurechnung von Investitionen von Beitragsschuldnern an mit ihnen verbundene Beitragsschuldner möglich. Dabei sind Investitionen zunächst beim jeweiligen Beitragsschuldner für die Geltendmachung eines Absetzbetrages zu verwenden. Nur soweit Investitionen beim jeweiligen Beitragsschuldner selbst nicht geltend gemacht werden können, ist eine Zurechnung an andere, verbundene Beitragsschuldner möglich. Die Zurechnung richtet sich nach den Ziffer 2 und 3,
  3. Absatz 3,In Fällen, in denen eine Personengesellschaft Beitragsschuldner ist, können Investitionen im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter wie Investitionen der Personengesellschaft berücksichtigt werden.

Schlagworte

Anschaffungskosten, Stammkapital

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2025

Gesetzesnummer

20012296

Dokumentnummer

NOR40272867