Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.9000

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

1. Absatz 4, Ziffer 26, 27, 28 und 29 treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Artikel 88, Absatz eins, der ETIAS-VO festgelegten Tag in Kraft, vergleiche Paragraph 126, Absatz 29,

2. Absatz 4, Ziffer 17 a und 20 treten sechs Monate nach dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Artikel 88, Absatz eins, der ETIAS-VO festgelegten Tag in Kraft, vergleiche Paragraph 126, Absatz 29,

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Einreisetitel sind Visa gemäß dem Visakodex, nationale Visa (Visa D) gemäß Paragraph 20, Absatz eins und die Besondere Bewilligung gemäß Paragraph 27 a,
  2. Absatz 2,Fremdenpolizei ist
    1. Ziffer eins
      die Verhinderung der rechtswidrigen Einreise von Fremden,
    2. Ziffer eins a
      die Überprüfung gemäß der Screening-Verordnung (Absatz 4, Ziffer 30,),
    3. Ziffer 2
      die Überwachung des Aufenthalts Fremder im Bundesgebiet,
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)
    1. Ziffer 4
      die Zurückschiebung und die Durchbeförderung von Fremden,
    2. Ziffer 4 a
      die Durchführung der Überstellung gemäß Artikel 23 a, SGK (Absatz 4, Ziffer 22 a,), und
    3. Ziffer 5
      die Verhinderung und Beendigung von strafbaren Handlungen nach diesem Bundesgesetz.
    Die Aufgabe gemäß Ziffer eins a, umfasst unbeschadet der den Gesundheitsbehörden vorbehaltenen Zuständigkeiten auch die vorläufige Gesundheitskontrolle gemäß Artikel 12, der Screening-Verordnung.
  3. Absatz 3,Dokumente für Fremde sind Fremdenpässe (Paragraph 88,), Konventionsreisepässe (Paragraph 94,), Rückkehrausweise für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Paragraph 96,) und Reisedokumente für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97,).
  4. Absatz 4,Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
    1. Ziffer eins
      Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
    2. Ziffer 2
      Einreise: das Betreten des Bundesgebietes;
    3. Ziffer 2 a
      Ausreise: das Verlassen des Bundesgebietes;
    4. Ziffer 3
      Durchreise: das Durchqueren des Bundesgebietes samt den hiefür unerlässlichen Unterbrechungen;
    5. Ziffer 4
      Reisedokument: ein Reisepass, ein Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument; ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden gemäß Paragraphen 224, 224 a, 227, Absatz eins und 231 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,;
    6. Ziffer 5
      ein Reisedokument gültig: wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und dessen Geltungsbereich die Republik Österreich umfasst; außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die Staatenlosen oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muss auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden; die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muss bescheinigt werden;
    7. Ziffer 6
      Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ): das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,;
    8. Ziffer 7
      Vertragsstaat: ein Staat, für den das Übereinkommen vom 28. April 1995 über den Beitritt Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,, in Kraft gesetzt ist;
    9. Ziffer 8
      EWR-Bürger: ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist;
    10. Ziffer 9
      Drittstaat: jeder Staat, außer ein Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder der Schweiz;
    11. Ziffer 10
      Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;
    12. Ziffer 11
      begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;
    13. Ziffer 12
      Familienangehöriger: wer Drittstaatsangehöriger und Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, die Drittstaatsagehörige sind.
    14. Ziffer 13
      Saisonier: ein Drittstaatsangehöriger, der im Bundesgebiet einer Tätigkeit nachgeht, zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 5, Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, für Saisonarbeitskräfte oder Erntehelfer Voraussetzung ist;
    15. Ziffer 13 a
      Praktikant: ein Drittstaatsangehöriger, der für die Dauer von 91 bis 180 Tagen im Bundesgebiet einer Tätigkeit nachgeht, zu deren Ausübung eine Anzeigebestätigung nach Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG für Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 16, AuslBG) Voraussetzung ist;
    16. Ziffer 14
      Aufenthaltsberechtigung: ein Aufenthaltstitel im Sinn des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, des Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 oder des Artikel 24, der Statusverordnung (Ziffer 32,), oder ein von einem Vertragsstaat erteilter Aufenthaltstitel, der zur Niederlassung in dessen Hoheitsgebiet ermächtigt;
    17. Ziffer 15
      unionsrechtliches Aufenthaltsrecht: das auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie gewährte Recht eines EWR-Bürgers und seiner Angehörigen sich im Bundesgebiet aufzuhalten;
    18. Ziffer 16
      eine bloß vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit: eine solche, die innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate ausgeübt wird, bei der ein Wohnsitz im Drittstaat aufrecht erhalten wird, der weiterhin den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, und bei der es sich um keinen Fall der Pflichtversicherung des Paragraph 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, handelt;
    19. Ziffer 17
      eine bloß vorübergehende unselbständige Tätigkeit: eine solche, bei der eine Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem AuslBG mit einer sechs Monate nicht übersteigenden Gültigkeit vorhanden ist oder innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate eine Tätigkeit auf Grund einer Ausnahme nach dem AuslBG (Paragraph eins, Absatz 2 und 4 AuslBG) ausgeübt wird oder bei der eine Tätigkeit im Rahmen der vorgesehenen Dauer gemäß Paragraph eins, Ziffer 14, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 19. September 1990 über Ausnahmen vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Ausländerbeschäftigungsverordnung – AuslBVO), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1990,, ausgeübt wird;
    20. Ziffer 17 a
      Verlängerungsantrag: der Antrag eines Saisoniers auf Erteilung eines Visums für die Tätigkeit als Saisonier im Bundesgebiet, während des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet in Ausübung einer Tätigkeit als Saisonier, für die eine gültige Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 5, AuslBG vorliegt;
    21. Ziffer 18
      Freizügigkeitsrichtlinie: die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, Amtsblatt Nummer L 158 vom 30.04.2004 Seite 77 in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 229 vom 29.06.2004 Seite 35;
    22. Ziffer 19
      Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz: das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Amtsblatt Nummer L 114 vom 30.04.2002 Seite 6 und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,;
    23. Ziffer 20
      Visumpflichtverordnung: die Verordnung (EU) 2018 aus 1806, zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, Amtsblatt Nummer L 303 vom 28.11.2018 Seite 39 in der geltenden Fassung;
    24. Ziffer 21
      VIS-Verordnung: die Verordnung (EG) Nr. 767 aus 2008, über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 60 in der geltenden Fassung;
    25. Ziffer 22
      Visakodex: die Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, über einen Visakodex der Gemeinschaft, Abl. Nr. L 243 vom 15.9.2009, S. 1 in der geltenden Fassung;
    26. Ziffer 22 a
      Schengener Grenzkodex (SGK): die Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, Amtsblatt Nummer L 77 vom 23.03.2016, Seite 1 in der geltenden Fassung;
    27. Ziffer 23
      ICT-Richtlinie: die Richtlinie 2014/66/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, Amtsblatt Nummer L 157 vom 27.05.2014 Seite 1 in der geltenden Fassung;
    28. Ziffer 24
      DSGVO: die Verordnung (EU) Nr. 679 aus 2016, zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt , L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der geltenden Fassung;
    29. Ziffer 25
      Forscher und Studenten-Richtlinie: die Richtlinie (EU) 2016/801 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, Amtsblatt Nummer L 132 vom 21.05.2016, Seite 21 in der geltenden Fassung;
    30. Ziffer 26
      Blaue-Karte-EU-Richtlinie: die Richtlinie (EU) 2021 aus 1883, über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG, Amtsblatt Nummer L 382 vom 28.10.2021, Seite 1 in der geltenden Fassung;
    31. Ziffer 27
      Verordnung SIS-Rückkehr: die Verordnung (EU) 2018 aus 1860, über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, Amtsblatt Nummer L 312 vom 07.12.2018 Seite 1;
    32. Ziffer 28
      Verordnung SIS-Grenze: die Verordnung (EU) 2018 aus 1861, über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987 aus 2006,, ABI. Nr. L 312 vom 07.12.2018 S. 14 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/817, Amtsblatt Nummer L 135 vom 22.05.2019 Seite 27;
    33. Ziffer 29
      ETIAS-Verordnung: die Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077 aus 2011,, (EU) Nr. 515 aus 2014,, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, Amtsblatt Nummer L 236 vom 19.09.2018 Seite 1 in der geltenden Fassung;
    34. Ziffer 30
      Screening-Verordnung: die Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767 aus 2008,, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, ABl. Nr. L 2024/1356 vom 22.05.2024 in der geltenden Fassung;
    35. Ziffer 31
      Eurodac-Verordnung: die Verordnung (EU) 2024/1358 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 2024/1358 vom 22.05.2024 in der geltenden Fassung;
    36. Ziffer 32
      Statusverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1347 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 2024/1347 vom 22.05.2024 in der geltenden Fassung;
    37. Ziffer 33
      Grenzrückführungsverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1349 zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148, ABl. Nr. L 2024/1349 vom 22.05.2024 in der geltenden Fassung;
    38. Ziffer 34
      Asyl- und Migrationsmanagementverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1351 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013,, ABl. Nr. L 2024/1351 vom 22.05.2024 in der geltenden Fassung;
    39. Ziffer 35
      Verfahrensverordnung: die Verordnung (EU) 2024/1348 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU, ABl. Nr. L 2024/1348 vom 22.05.2024 in der geltenden Fassung;
    40. Ziffer 36
      Überprüfungsort: eine der Dienststellen der Landespolizeidirektionen, die gemäß Artikel 8, Absatz eins und Absatz 2, der Screening-Verordnung von Österreich benannt wurde.
  5. Absatz 5,Im Sinn dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      Binnengrenzen: die Grenzen Österreichs mit anderen Vertragsstaaten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7,) sowie die österreichischen Flugplätze für Binnenflüge und die österreichischen Häfen für Binnenschifffahrt;
    2. Ziffer 2
      Außengrenzen: die Grenzen Österreichs sowie die österreichischen Flugplätze und Häfen, soweit sie nicht Binnengrenzen sind;
    3. Ziffer 3
      Vertretungsbehörden: die diplomatischen und die von Berufskonsuln geleiteten österreichischen Vertretungsbehörden oder die Vertretungsbehörden der Vertragsstaaten, die nach dem SDÜ für die Erteilung von Visa zuständig sind;
    4. Ziffer 4
      erkennungsdienstliche Daten: Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke der Finger, äußerliche körperliche Merkmale und die Unterschrift.

Anmerkung

Die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, wurde berücksichtigt.

Schlagworte

Adoptivkind

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40272852