Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.9000

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

Absatz 5, tritt mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Artikel 88, Absatz eins, der ETIAS-Verordnung festgelegten Tag in Kraft, vergleiche Paragraph 64 a, Absatz 39,

Text

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Von Fällen des Absatz 2, abgesehen, ist zur Ausstellung von Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft und zur Entscheidung über derartige Anträge jene Gemeinde (Gemeindeverband) zuständig, an die (den) sich der Antragsteller im Inland wendet.
  2. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Liegt der Hauptwohnsitz dieser Person nicht im Gebiet der Republik, so ist das österreichische Berufskonsulat, wo jedoch ein solches nicht besteht, die österreichische diplomatische Vertretungsbehörde zuständig, in deren Bereich der Hauptwohnsitz liegt. Die Vertretungsbehörden haben hiebei das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Ergibt sich auch aus Absatz 2, erster Satz keine örtliche Zuständigkeit, so ist die Evidenzstelle (Paragraph 49, Absatz 2,) zuständig.
  4. Absatz 4,Erwirbt ein im Bundesgebiet aufhältiger Fremder die Staatsbürgerschaft anders als durch Abstammung, so hat die Behörde (Paragraph 39,) hievon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 zuständige Landespolizeidirektion und die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Aufenthaltsbehörde in Kenntnis zu setzen (Paragraph 30, Absatz 6, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 105, Absatz 4, FPG und Paragraph 37, Absatz 2, NAG). Die Behörde hat hiebei den Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse und bisherige Staatsangehörigkeit des Betroffenen anzuführen und das Datum des Erwerbs der Staatsbürgerschaft mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind ermächtigt, der nationalen ETIAS-Stelle (Paragraph 5, Absatz 7, FPG) die nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten personenbezogenen Daten zu übermitteln, soweit diese zur Aktualisierung des ETIAS-Zentralsystems (Artikel 6, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077 aus 2011,, (EU) Nr. 515 aus 2014,, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, Amtsblatt Nummer L 236 vom 19.09.2018 Seite 1 (ETIAS-Verordnung), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1152, Amtsblatt Nummer L 249 vom 14.07.2021 Seite 15) erforderlich sind.

Schlagworte

Konsulat, Botschaft

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2026

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR40272848