(10)Absatz 10,Die §§ 1 Abs. 1 und 1a, 3 Abs. 3 und 4, 33 samt Überschrift, 34, 35 samt Überschrift, 39 samt Überschrift, 40 samt Überschrift, 42, 43 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 33, 35, 39 und 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 206/2021 treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 79 Abs. 2 der SIS-VO Polizei und Justiz festgelegten Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 36, 37, 38 und 41 samt Überschriften sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 36, 37, 38 und 41 außer Kraft.(Anm. 1) Der 5a. Teil sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zum 5a. Teil in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 206/2021 treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 66 Abs. 1 der EES-VO festgelegten Tag in Kraft. (Anm. 2)Die Paragraphen eins, Absatz eins und eins a, 3 Absatz 3 und 4, 33 samt Überschrift, 34, 35 samt Überschrift, 39 samt Überschrift, 40 samt Überschrift, 42, 43 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 33, 35, 39 und 40 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021, treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Artikel 79, Absatz 2, der SIS-VO Polizei und Justiz festgelegten Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 36, 37, 38 und 41 samt Überschriften sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 36, 37, 38 und 41 außer Kraft.Anmerkung eins, ) Der 5a. Teil sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zum 5a. Teil in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021, treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Artikel 66, Absatz eins, der EES-VO festgelegten Tag in Kraft. Anmerkung 2, )