Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die polizeiliche Kooperation zwischen den Sicherheitsbehörden und Sicherheitsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und enthält die erforderlichen Durchführungsbestimmungen für die Kooperation mit
- Ziffer einsder Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) aufgrund der Verordnung (EU) 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI, Amtsblatt Nummer L 135 vom 24.05.2016 Seite 53, (im Folgenden Europol-VO) und
- Ziffer 2der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache aufgrund der Verordnung (EU) 2019 aus 1896, über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052 aus 2013, und (EU) 2016/1624, ABl. Nr. L 295/1 vom 14.11.2019 S. 1, (im Folgenden Frontex-VO).