Absatz eins,Ausländische Schifffahrtsunternehmen, deren Fahrzeuge auf österreichischen Wasserstraßen regelmäßig verkehren, können dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur einen bevollmächtigten Vertreter mit dem Wohnsitz im Inland nennen, der als Vertreter im Sinne des Paragraph 10, AVG oder als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des Paragraph 9, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, gilt. Jeder Wechsel des Bevollmächtigten ist bekanntzugeben; für den Fall der vorübergehenden Abwesenheit des Bevollmächtigten hat dieser für einen Vertreter zu sorgen. Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat Namen und Anschrift des Bevollmächtigten den nachgeordneten Behörden bekanntzugeben. Darüber hinaus kann einem ausländischen Schifffahrtsunternehmen im Wege des Schiffsführers eines Fahrzeuges des Unternehmens wirksam zugestellt werden.